befinden. Diesmal wird Art. 33 Abs. 5 GG nur am Rande erwähnt,7 während Art. 5 Abs. 3GG ganz im Mittelpunkt der Entscheidung steht.8 Trotz der untergeordneten Rolle des Art. 33 Abs. 5 GG für die Urteilsbegründung ist dem Hochschulurteil ein erstes Bemühen zur Abgrenzung der beiden Schutz-bereiche zu entnehmen.. Art. 33 Abs. 5 GG enthält eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums und begründet zugleich subjektive grundrechtsgleiche Rechte der dadurch begünstigten Beamten. Die grundsätzlich.
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Art. 33 Abs. 5 GG folgt der Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber, diese Einrichtungsgarantie auszuformen.11 Ob die Garantie des Berufsbeamtentums zu den veränderungsresistenten Bestand-teilen des Grundgesetzes gehört, ist in der Literatur umstritten.12 2.2. Konsequenzen für die Rechtsstellung von Beamten, Richtern und Soldaten sowie von Tarif-. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt verstößt nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG. Ein Grundsatz der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur durch Richterspruch oder nur durch eine vom Dienstvorgesetzen verschiedene Stelle existiert nicht. Auch ist das Lebenszeitprinzip durch die Abschaffung der gerichtlichen.